Allgemeine Geschäftsbedingungen KEB Fördertechnik GmbH

I. Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, Auftragnehmern (nachfolgend „AN“ genannt), sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Auch die vorbehaltlose Annahme der Lieferung/Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB stellt nicht unsere Zustimmung zu ihrer Geltung dar.

2. Bestellung und Vertragsabschluss

2.1 Anfragen an AN sind solange unverbindlich, bis wir eine verbindliche, schriftliche Bestellung entweder in Form eines eigenen Angebotes oder in Form der Annahme eines Angebotes des AN abgeben.

2.2 Gibt der AN auf unsere Anfrage ein Angebot ab, so ist er verpflichtet, sich in seinem Angebot

bezüglich Menge, Beschaffenheit der Ware und anderen Angaben an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich und deutlich sichtbar auf diese hinzuweisen. Angebote sind für uns kostenfrei.

2.3 Eine schriftliche Bestellung ist 14 Tage wirksam (Annahmefrist), wenn nicht im Einzelfall

kürzere Bindungsfristen vereinbart worden sind. Nach Ablauf der vorstehenden Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Wir können unsere Bestellung aber auch innerhalb vorstehender Frist bis zum Zugang der AB des AN widerrufen.

2.4 Mündliche und elektronische Angebote werden erst wirksam, wenn sie durch unsere Bestellung bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

2.5 Weicht die AB von unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir der

Abweichung schriftlich zugestimmt haben. Ohne eine derartige Zustimmung bedeuten Zahlungen oder Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen keine Zustimmung. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung, einschließlich der Bestellunterlagen, hat uns der AN vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Bei nicht offensichtlichen Kalkulationsirrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern sind wir zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Für Form-, Frist- und Rechtsfolgen der Anfechtung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Irrtumsanfechtung entsprechend.

2.6 Es gelten für die Bestellungen die jeweils verbindlichen technischen Richtlinien und Normen.

3. Nachträgliche Änderungen

3.1 Wir können nachträglich Änderungen der vereinbarten Lieferung/Leistung, unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung, verlangen, soweit hierfür besondere betriebliche Gründe vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn wir die Gründe bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen konnten, die Änderungen handelsüblich oder für den AN im Einzelfall zumutbar sind.

3.2 Für den Fall der nachträglichen Änderung sind die Auswirkungen auf Liefertermine und evtl. Mehr- oder Minderpreise angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten und Lieferzeitveränderungen verbunden sind und wenn der AN uns unverzüglich hierüber schriftlich verständigt hat.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.

4.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferungen/Leistungen bei der vertraglich vereinbarten Liefer- bzw. Verwendungsstelle oder der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme.

4.3 Der AN ist verpflichtet uns unverzüglich, unter Angabe von Gründen, über den Lieferverzug in Kenntnis zu setzen.

4.4 Erbringt der AN die geschuldete Lieferung/Leistung nicht oder ist er mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu.

4.5 Gerät der AN mit der Einhaltung vereinbarter Liefer- u. Leistungstermine in Verzug, so

schuldet er je angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Brutto-Gesamtauftragswertes, jedoch höchstens 5 % des Brutto-Gesamtauftragswertes. Das gilt auch, wenn wir wegen des Verzuges vom Vertrag zurücktreten. Wir behalten uns die Geltendmachung einer solchen Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung vor. Wir sind auch berechtigt, eine entsprechende Vertragsstrafe mit den Ansprüchen des AN zu verrechnen. Unser Recht, einen darüber hinaus entstandenen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

4.6 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er darauf schriftlich, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, hingewiesen hat und diese nicht innerhalb der vorgenannten Frist erhalten hat.

4.7 Umstände höherer Gewalt entlasten den AN nur, wenn er sie uns, ohne schuldhaftes Zögern, unter Angabe der Umstände und voraussichtlichen Dauer der Fristüberschreitung schriftlich mitteilt.

5. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

5.1 Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden bestmöglich vermieden werden.

5.2 Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“. Die jeweilige Liefer- oder Verwendungsstelle ist in der Bestellung angeben. Im Zweifelsfalle gilt unser Geschäftssitz in D-85080 Gaimersheim, Neuhartshöfe 8. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort.

5.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein mit Datumsangabe, Inhalt der Lieferung, sowie unsere Bestellkennzeichnung bzw. Bestellnummer beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht zu vertreten.

5.4 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach den für den Vertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechtes entsprechend.

5.5 Ein Eigentumsvorbehalt des AN der gelieferten Waren gilt nur bis zur Bezahlung dieser Waren, soweit wir nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentümer geworden sind. Verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt erkennen wir nicht an.

6. Untervergabe

6.1 Der AN ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die geschuldeten Lieferungen/Leistungen durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Verstößt ein AN schuldhaft dagegen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht zum Schadenersatz.

7. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Preise in der Bestellung sind bindend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des AN, sowie alle Nebenkosten (z. B. Verpackung, Transportkosten, Verzollung und Transport- u. Haftpflichtversicherungen) mit ein.

7.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme) sowie ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

7.4 Rechnungen sind mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer, getrennt nach jeder Lieferung/Leistung mit Bestellkennzeichnung u. -nummern jeder einzelnen Position einzureichen. Sammel- und/oder Monatsrechnungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert.

7.5 Alle Zahlungen erfolgen nur an den AN. Eine Abtretung seiner Forderung an Dritte ist ausgeschlossen.

7.6 Zahlen wir vor Gefahrenübergang, gilt die Übereignung des Liefergegenstandes als vereinbart, sofern wir nicht vom AN eine Sicherheit in Höhe der vorstehenden Zahlung anfordern und erhalten. An- u. Zwischenzahlungen bedeuten keine Anerkennung der Auftragsmäßigkeit der Lieferungen/Leistungen.

7.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, sowie Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten, solange uns noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen/Leistungen gegen den AN zustehen.

8. Haftung für Mängel

8.1 Für unsere Rechte bei Sach- u. Rechtsmängeln der Lieferungen/Leistungen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, dass die Lieferung/Leistung bei Gefahrenübergang auf uns, die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sämtliche Lieferungen und Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen notwendig, so muss der AN hierzu unsere Zustimmung schriftlich einholen. Die Mängelhaftung des AN wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.

8.3 Der AN verpflichtet sich bei seinen Lieferungen/Leistungen umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für alle Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht entstehen. Weiterhin ist der AN verpflichtet, die jeweils für seine Lieferungen/Leistungen geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der AN stellt uns von allen Regressforderungen frei, wenn er uns die Sicherheitsdatenblätter schuldhaft nicht oder verspätet liefert.

8.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- u. Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

  • Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung, sowie bei Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportschaden, Falsch- oder Minderlieferungen).
  • Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Offene Mängel der Lieferungen/Leistungen werden wir dem AN unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang. Unberührt hiervon bleibt unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel.

8.5 Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung - innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist - nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Die Kosten dafür trägt der AN. Ist eine Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. bei Gefahr in Verzug oder Gefährdung der Sicherheit) bedarf es keiner Fristsetzung. Der AN wird unverzüglich darüber unterrichtet und bekommt die Möglichkeit sich über den Mangel zu vergewissern. Im Übrigen sind wir bei Sach- u. Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, unberührt davon unsere gesetzlichen Ansprüche auf möglichen Schadens- u. Aufwendungsersatz.

8.6 Soweit die Lieferungen/Leistungen des AN Software, Rechte oder sonstige Gegenstände beinhaltet, deren Nutzung nur mit Lizenzen gestattet ist, wird er uns die erforderlichen Nutzungsrechte ohne Aufpreis übertragen. Der AN haftet verschuldensabhängig für den Bestand, die Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der Nutzungsrechte.

8.7 Der AN haftet weiter verschuldensabhängig dafür, dass durch seine Lieferungen/Leistungen gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente, Schutzmarken etc.) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

8.8 Unabhängig von vorstehender Freistellungsverpflichtung gilt für die Haftung des AN bei Rechtsmängeln wie folgt:

  • Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf den Vertragsgegenstand Rechte gegen uns geltend machen, die wir nach den Vereinbarungen mit dem AN gegen uns nicht gelten lassen müssen. Soweit ein Recht Gegenstand eines Vertrages ist, gilt das Gleiche darüber hinaus für dessen Bestand, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit.
  • Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der AN verpflichtet uns das Recht zum uneingeschränkten weiteren Gebrauch zu verschaffen (Nachbesserung) oder - nach unserer Wahl – den Vertragsgegenstand in für uns zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht (Ersatzlieferung). Unser Recht, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

9. Produkthaftung, Produzentenhaftung

9.1 Soweit der AN uns gegenüber eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und dadurch einen Fehler ein von uns hergestellten Produktes verursacht, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der gebotenen Rechtsverteidigung freizustellen. Das gilt nicht, wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ziffer 1 Satz 2 gilt jedoch nicht, wenn die Ursache des Fehlers aus dem Herrschafts- u. Organisationsbereich des AN stammt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich von uns durchgeführter Rücknahme- und/oder Rückrufaktionen ergeben, zu erstatten. Wir werden den AN über den Inhalt und den Umfang von Rücknahme- und/oder Rückrufaktionen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

9.3 Der AN wird seine Lieferungen/Leistungen, soweit möglich, so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

10. Lieferantenregress

10.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art von Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom AN zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt

11. Verjährung

11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2 Die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den AN wegen eines Mangels einer an einem unserer Kunden veräußerten neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der AN die Sache uns abgeliefert hat, bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, spätestens sieben Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache vom AN abgenommen haben.

11.3 Unsere Regressansprüche gegen den AN wegen einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung treten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche des Geschädigten erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der AN die Sache uns abgeliefert hat oder – bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme – in dem wir die Sache vom AN abgenommen haben.

12. Insolvenz

12.1 Stellt der AN seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, können wir einen Betrag von mindestens 5 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist einbehalten.

13. Materialbeistellungen

13.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist unentgeltlich getrennt zu lagern, zu kennzeichnen und zu verwalten. Die Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der AN Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.

14. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und Geheimhaltung

14.1 Von uns überlassene oder auf unsere Kosten gefertigte Zeichnungen, Modelle, Formen, Muster, Profile, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren und sonstige Unterlagen und Werkzeuge verbleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen vom AN weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke als die Auftragserfüllung verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, sobald der AN seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten uns gegenüber verletzt.

14.2 Der AN hat die vorgenannten Gegenstände sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl oder sonstigen Verlust zu versichern. Er hat sie sofort nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert an uns zurückzugeben, ohne Kopien, Duplikate etc. aufzubewahren.

14.3 Der AN verpflichtet sich, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten (siehe: Geheimhaltungsvereinbarung) Die Verpflichtung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

15. Konstruktionsaufträge

15.1 siehe: B001.00 Konstruktionsanforderungen (Vertragsbestandteil), jeweils gültiger Stand, mit Anlagen.

16. Datenschutz und Schlussbestimmungen

16.1 Der AN ist einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung für uns erforderlichen Daten gespeichert und von uns verwendet werden.

16.2 Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

16.3 Erfüllungsort ist, soweit sich aus 5.2 nichts anderes ergibt, Gaimersheim. Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand ist Ingolstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage vor dem für den Sitz des AN zuständigen Gerichtes zu erheben.

16.4 Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

II. Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Angebot und Vertragsabschluss
    Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande und gilt als angenommen, wenn er schriftlich vom Verkäufer bestätigt ist. Mündliche Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Lieferzeit
    Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der vereinbarten, bzw. beauftragten Lieferung klargestellt sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Streiks usw. – in der eigenen Betriebsstätte oder bei Unterlieferanten – verlängern die Lieferzeit angemessen. Das gleiche tritt auch ein, wenn behördliche oder sonstige zur Lieferung notwendigen Genehmigungen von Dritten, oder Unterlagen oder erforderliche Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen. Teillieferungen sind nach Vereinbarung zulässig. Alle Entschädigungsansprüche aus Lieferverzug, mit Ausnahme von vorher vertraglich vereinbarten Konventionalstrafen, sind ausgeschlossen.
  3. Preise
    Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk, ausschließlich Fracht und Verpackung – sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde – und zuzüglich der jeweilig gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Aufträge, für die keine Festpreise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen abgerechnet.
  4. Zahlungsbedingungen
    Zahlungen sind in € (Euro) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu leisten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug behält sich der Verkäufer das Recht auf Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) vor, soweit kein höherer Verzugsschaden entstanden ist. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
  5. Gefahrenübergang
    Der Gefahrenübergang beginnt mit der Absendung ab Werk für den Käufer. Transportversicherung erfolgt auf Anforderung und Kosten des Käufers.
  6. Gewährleistung
    Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen, oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, muss der Käufer dies unverzüglich oder spätestens innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen. Bei versteckten Mängeln haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb von 24 Monaten seit der Lieferung unbrauchbar werden. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, auch Produktionsausfälle und deren Folgekosten, sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Verschleißschäden oder natürliche Abnutzung, sowie bei eigenmächtigem Ersatz oder Ausbesserung von Seiten des Käufers.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen vor, bis keine Forderungen aus dem Vertrag oder aus anderen Gründen gegen den Käufer mehr bestehen. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn sämtliche Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertrag gegenüber dem Käufer getilgt sind. die Verpfändung oder Übertragung der Eigentumsrechte an Dritte ist ausgeschlossen. Auch beim Wiederverkauf des Liefergegenstandes bleibt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gewahrt. Alle Rechte, insbesondere Eigentum, Urheberrechte und ähnliche an technischen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen verbleiben beim Verkäufer. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die volle Verantwortung für den Liefergegenstand, somit auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Verschlechterung des Gegenstandes.
  8. Gültigkeit des Vertrages
    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen des Käufers aus. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie der Gerichtsstand ist der Firmensitz des Verkäufers. Für die Auslegung des Vertrages ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.